Am 17. Juli 2007 ist die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) in Kraft getreten.
Änderungen gibt es unter anderem bei
- in Verdachtsfällen sollen die Jugendämter besser als bisher Hilfeprozesse einleiten können, da künftig kein differenzierter Antrag der Eltern mehr erforderlich ist
- im Jugendhilfeausschuss der Landkreise und kreisfreien Städte (§§ 5 und 6)
- wie auch im Landesjugendhilfeausschuss (§§ 10 und 11) für Jugendliche ab 14 Jahren
- Kinder und Jugendliche sind an wichtigen sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen zu beteiligen und rechtzeitig zu informieren
Links zum Thema
Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)
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